Nachteilsausgleich bei Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten (LRS, Legasthenie)

Wenn ein Kind gravierende Schwierigkeiten beim Lesen und/oder Schreiben hat, kann es sinnvoll sein, bei der Bewertung der Leistungen einen Nachteilsausgleich und/oder Notenschutz anzustreben. Je nach Bundesland gibt es verschiedene Maßnahmen, die sich in Art und Ausmaß unterscheiden. Wir erklären, welche Regelungen es gibt und worauf es beim Nachteilsausgleich und Notenschutz ankommt.

Wer bekommt Nachteilsausgleich oder/und Notenschutz?

Aufgrund des Bildungsföderalismus gibt es in jedem Bundesland unterschiedliche Bestimmungen zu diesem Themenbereich. In manchen Bundesländern kann die Lehrerkonferenz darüber entscheiden, in anderen ist eine schulpsychologische Untersuchung und Einschätzung die Grundlage, in wieder anderen braucht ein Kind die medizinische Diagnose „Legasthenie“ bzw. „LRS“ und ein entsprechende Attest.

Gleichzeitig bleibt immer auch abzuwägen, wie sinnvoll ein Nachteilsausgleich und/oder Notenschutz für die persönliche Entwicklung eines Kindes ist.

Nachteilsausgleich – Was ist das?

Bei einem schulischen Nachteilsausgleich sollen Kinder mit Problemen im Lesen und/oder Schreiben im Rahmen ihrer Möglichkeiten bewertet werden. Hierunter versteht man Maßnahmen, die den “Nachteil” durch die LRS ausgleichen sollen. Ziel ist es, dass eine Schülerin oder ein Schüler trotz der Schwierigekeiten im Bereich Lesen/Schreiben ihren/seinen sonstigen Begabungen gemäße Leistungen in den verschiedenen Fächern erbringen kann.

Maßnahmen des Nachteilsausgleichs

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den „Nachteil“ durch LRS auszugleichen, die allerdings in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt werden:

  • Verlängerte Bearbeitungszeit: Der/die Betroffene bekommt mehr Zeit, um die Klassenarbeit fertigzustellen.
  • Stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen: Abweichend von der üblichen Regelung wird die mündliche Note – sofern sie besser ist – stärker gewichtet.
  • Ersatzleistungen: Statt einer Klassenarbeit kann der Inhalt in Form eines Referats bzw. einer Präsentation vor der Klasse vorgestellt werden.
  • Veränderte Anforderungen: Hier werden beispielsweise häufig in Tests weniger oder einfacher gestalteten Aufgaben zur Verfügung gestellt, in denen die Schülerinnen und Schüler mit LRS aber dennoch zeigen können (und sollen), dass sie eine bestimmte Fertigkeit oder einen bestimmten Inhalt beherrschen. Hierzu gehören beispielsweise Lückentexte bei Diktaten. (Diese Maßnahme wird in manchen Bundesländern eher dem Notenschutz zugerechnet oder ist schlicht nicht vorgesehen.)
  • Hilfsmittel: Häufig werden Computer, Wörterbücher, Checklisten oder ähnliches angeboten, mit denen Betroffene besser arbeiten können.

Notenschutz – Was ist das?

Beim Notenschutz wird die Rechtschreibung und/oder die Leseleistung in einer Prüfung gar nicht bewertet. Notenschutz wird oft erst bei massiven Schwierigkeiten und einer gefährdeten Versetzung umgesetzt.

Positive Effekte des Notenschutzes

Für ein Kind ist es meist eine große Entlastung, keine schlechten Noten in Diktaten mehr zu schreiben. Es ist motivierend, endlich bessere Bewertungen bei Aufsätzen zu erhalten und nicht mehr vor der Klasse lesen zu müssen. So können Betroffene mit mehr Ruhe und innerer Sicherheit an schulische Aufgaben herantreten.
Für viele Kinder ist es außerdem nur mit Hilfe des Nachteilsausgleichs möglich, die Noten für den Übetritt auf eine weiterführende Schule zu erreichen, die ihren tatsächlichen sonstigen Fähigkeiten entspricht. Der Nachteilsausgleich kann in Zusammenabeit mit Schulpsychologen und Lehrkräften individuell gestaltet werden, um ein Kind optimal zu entlasten und gleichzeitig zu motivieren und zu fördern.

Mögliche negative Auswirkungen

Daneben gibt es aber auch mögliche negative Effektte, die im Vorhinein bedacht werden sollten. Ob etwa im Zeugnis oder in der Schülerakte ein Vermerk erscheint, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Wenn der Notenschutz bis zum Schulabschluss gewährt wird, erscheint diese Bemerkung im Normalfall auch im Abschlusszeugnis und kann später zu Nachteilen führen.
Die abweichende Benotung kann außerdem ein Problem in der Klassengemeinschaft darstellen. Hier sind die Lehrkräfte gefordert, den Sinn und die Berechtigung der jeweiligen Maßnahmen einfühlsam zu erklären. Denn auch das betroffene Kind selbst kann demotiviert werden, wenn es den Eindruck hat, dass seine Leistungen im Schreiben und Lesen ohnehin nicht zählen. Wird der Nachteilsausgleich nicht wirklich individuell auf das jeweilige Kind zugeschnitten, kommt es im Übrigen immer wieder dazu, dass auch gute Leistungen und Fortschritte des Kindes nicht gewertet werden.

Individuelle Förderung entscheidend

Wichtig ist: Ein Nachteilsausgleich und/oder Notenschutz macht wenig Sinn, wenn das Kind nicht gleichzeitig eine gute individuelle Förderung erhält. Nur so kann es echte Fortschritte und Erfolgserlebnisse mit der Schriftsprache erleben. Nachteilsausgleich und Notenschutz alleine ändern nichts am Umgang des Kindes und seines Umfelds mit der Schriftsprache. Unter Umständen wir dadurch sogar ein negatives Selbstbild des Kindes zementiert.

Wo finde ich entsprechende Regelungen der einzelnen Bundesländer?

Die meisten Schulgesetze ähneln sich dahingehend, dass es Möglichkeiten des Nachteilsausgleiches und des Notenschutzes gibt. Am häufigsten eingesetzt wird die erweiterte Bearbeitungszeit, die den Druck auf die Betroffenen deutlich reduzieren kann. Wer sich detailliert über die Möglichkeiten in den einzelnen Bundesländern informieren möchte, findet die entsprechenden Links zu den Erlassen auf LegaKids.net.

Bildquelle: © LegaKids Stiftungs-GmbH / Eva Hoppe

 

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25 Responses zu “Nachteilsausgleich bei Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten (LRS, Legasthenie)”

  1. Tanja 10. April 2019 um 14:34 #

    Hallo, ich habe eine Frage.Mein Sohn ist Legastheniker. Er hat alles Schriftlich und bekommt von einen Lehrer Zusatzhilfe. Nun ist Hauptschulabschluss Prüfung. Doch im schriftlichen kann er die vielen Fragen nicht so schnell lesen und beantworten wie andere in 2Std.Er liest zu langsam. Mündlich hat er wenig Selbstbewustsein. Gibt es vielleicht etwas im Gesetz Niedersachsen, das Legastheniker mehr Zeit für die Abschluss Prüfung bekommen könnten? Ich hoffe sie können mir helfen und wissen, an wen ich mich wenden könnte.Mfg Tanja

    • mm
      Britta Büchner 11. April 2019 um 14:09 #

      Liebe Tanja,
      da wir selbst in München sitzen, können wir Ihnen leider keine verbindliche Auskunft zu den Regelungen in Niedersachsen geben. Auf folgender Seite finden Sie die aktuellen LRS-Erlasse der Länder:
      https://www.legakids.net/eltern-lehrer/hilfe-vor-ort/lrs-erlasse-der-laender/
      Ansonsten können Sie sich noch an den Landesverband Legasthenie Niedersachsen wenden:
      https://www.legasthenie-verband.de/
      Oder Sie suchen nach einer lerntherapeutischen Praxis in Ihrer Nähe und fragen dort nach. Verschiedene Praxen nach Postleitzahlen geordent finden Sie hier:
      https://www.legakids.net/eltern-lehrer/hilfe-vor-ort/praxen-nach-plz/

      Viel Erfolg für Sie und Ihren Sohn!

      • Christina Seiler 1. März 2020 um 9:09 #

        Hallo Frau Büchner,
        Auf der Suche nach den Erlassen der einzelnen Bundesländern bin ich auch auf Ihre Antwort und den Link gestoßen. Auf der genannten Seite befinden sich die Erlasse jedoch nicht. Sie werden angekündigt, hinter dem Doppelpunkt geht es jedoch nicht weiter….
        Viele Grüße, Christina Seiler

        • mm
          Britta Büchner 1. März 2020 um 13:15 #

          Liebe Frau Seiler, auf der angegebenen Seite ist rechts ein Pfeil zum Blättern. Wenn Sie den anklicken, kommen Sie zur Liste.

          Viele Grüße

          Britta Büchner

  2. Nicola Hugen 23. November 2020 um 16:14 #

    Hallo Frau Büchner?
    Ich habe eine Frage: mein Sohn hat eine schwere Lese-Rechtschreib-Störung ICD 10 F1. als Diagnose. er ist in der 6 ten Gymnasiumsklasse und schreibt zur Zeit in Deutsch, Englisch und Mathe 5 en, da er die Textaufgaben nicht sinngebend erlesen kann. Die Nebenfächer heben seinen Notendurchschnitt auf 3,3 ( bis jetzt).
    Rechtschreibung und Leseverständnis dürfen nicht benotet werden, durch sein mangelndes Textverständnis kann er leider grösstenteils die Aufgaben nicht richtig beantworten.
    Haben Sie eine Idee zur Argumentation vor den Lehreren?
    Viele Grüße,
    Nicola Hugen

    • mm
      Britta Büchner 26. November 2020 um 11:46 #

      Sehr geehrte Frau Hugen,
      IhreFrage ist aus der Ferne schwer zu beantworten. Je nach Bundesland gelten ja unterschiedliche Regelungen bzgl. des Nachteilsausgleichs. Evtl. besteht die Möglichkeit, dass Ihrem Sohn Fragestellungen vorgelesen werden – oder auch im Vorfeld der ganzen Klasse, so dass keine Sonderregelung für Ihren Sohn nötig ist.
      Am besten nehmen Sie Kontakt zur/m zuständigen Schulpsychologin/en auf, um gemeinsam eine sinnvolle Regelung für Ihren Sohn zu erarbeiten.
      Viel Erfolg und alles Gute

      Britta Büchner

  3. Sandra Bihlmann 4. März 2021 um 9:07 #

    Hallo, mein Sohn hat eine hochgradige LRS, geht in die 8. Klasse u d strebt den Realschulabschluss an. Jetzt wurde von der Schule gesagt, der Nachteilsausgleich wird 8. Klasse im 2. Halbjahr gekürzt und zur 9. Klasse eingestellt. Zu dem in den Prüfungen gar nicht mehr. Meines Wissens gilt dies doch in jedem Schuljahr sogar im Studium und auch in jeder Prüfung.
    Wie ist das nun geregelt. Wir wohnen in Sachsen Anhalt, da steht drin ja , bin nun verunsichert.. zumindest verstehe ich es so, das es immer gilt.
    Vielen Dank Frau Bihlmann

    • mm
      Britta Büchner 4. März 2021 um 16:22 #

      Sehr geehrte Frau Bihlmann,

      am besten wenden Sie sich an den Landesverband Legasthenie und Dyskakulie Sachsen Anhalt. Wir selbst sitzen in Bayern, so dass wir uns mit der konkreten Anwendung von Nachteilsausgleich und Notenschutz in Ihrem Bundesland nicht so gut auskennen:
      http://www.lvl-sachsen-anhalt.de/
      Alles Gute und viel Erfolg

      Britta Büchner

    • Dr. Franz Karig 9. März 2021 um 10:26 #

      Schon mal was von NLP gehört? Gibt es auch in Sachsen-Anhalt. Könnte was bringen.
      Gruß,
      F. Karig

  4. Sandra Ramming 11. März 2021 um 15:59 #

    Sehr geehrte Frau Bihlmann,
    Meine Tochter 4 Klasse eine Leserechtschreibschwäche und ein Attest. Sie hat jetzt in HSU im einen Leistungsnachweis (Referat und Plakat) einen Punkt Abzug zwecks Rechtschreibung bekommen. Dieser Punkt ist entscheidend für die Note 3 statt 2. Die Lehrerin sagt der Text stand an der Tafel und wurde falsch abgeschrieben und damit kann sie diesen auch bewerten. Ist dies so korrekt? Geht gerade um den Übertritt. Mit freundlichen Grüßen
    Ramming

    • mm
      Britta Büchner 11. März 2021 um 20:13 #

      Sehr geehrte Frau Ramming,
      das kommt letztlich auch auf die Bestimmungen in Ihrem Bundesland an. Aber prinzipiell ist es so, dass auch das Abschreiben für Kinder mit ausgeprägten Rechtschreib-Schwierigkeiten ein Problem darstellt. Sie haben einfach kein gutes Wortbildgedächtnis und können ein Wort ja im selben Text auch dreimal auf verschiedene Art falsch schreiben. Daher finde ich persönlich, dass die Bewertung – gerade wenn es dabei um einen ganzen Notenschritt geht – nicht angemessen ist.
      Viele Grüße und alles Gute
      Britta Büchner

  5. Zieglgänsberger 20. September 2022 um 6:52 #

    Sehr geehrte Frau Büchner,
    Meine Tochter geht in die 4.Klasse hat starke LRS, sind auch bei einer Förderung und haben alles schriftlich.
    Jetzt zu meiner Frage, darf bei so einer Schwäche die leseprobe nicht vorgelesen werden? Sie würde so einfach statt einer 6 eine 3 schreiben, da sie sich den Text gut merken kann, aber sie versteht nicht was sie liest.
    Liebe Grüße zieglgansberger
    (wir wohnen in der Nähe von München)

    • mm
      Britta Büchner 22. September 2022 um 20:19 #

      Liebe*r zieglgansberger,

      die Regelungen sind da leider nicht immer so eindeutig, wie man sich das wünschen würde. Am genauesten sind die geltenden Regelungen für Bayern meines Wissens nach im Handbuch „Indiviudelle Unterstützung – Nachteilsausgleich – Notenschutz“ dargestellt. (Link: https://www.isb.bayern.de/download/21795/individuelle_unterstuetzung_2019_internet.pdf ) Hier finden Sie auf S. 47 folgenden Passus:

      „Bei der Entscheidung hinsichtlich passgenauer Maßnahmen sind die schulart- und jahrgangsspezifischen Anforderungen zu beachten: Dies trifft vor allem auf das Vorlesen von Aufgabenstellungen durch Lehrkräfte zu. Sokann z. B. das Vorlesen der Aufgabenstellung in der Grundschule oder in den unteren Klassen der Mittelschule,
      der Realschule oder des Gymnasiums eine Maßnahme des Nachteilsausgleichs sein. Unter „Aufgabenstellung“ ist dabei im Fach Mathematik der gesamte Text einer Sachaufgabe (Textaufgabe) zu verstehen, da hier der Kernder Leistung in der mathematischen Bearbeitung der Aufgabe besteht. Entsprechendes gilt für die Sachfächer.
      Neben der reinen Aufgabenstellung kann in der Grundschule soweit erforderlich auch ein zugehöriger Text vorgelesen werden, sofern der Kern der Leistung auf dem Textverständnis und nicht auf der Lesefertigkeit beruht. Diese Brücke ermöglicht es der Schülerin oder dem Schüler, trotz bestehender Lesestörung und damit einhergehender fehlender Lesefertigkeit ihre oder seine Kompetenzen im Bereich des Textverständnisses einzubringen.“

      Am besten besprechen Sie dies mit der zuständigen schulpsychologischen Fachkraft.

      Viel Erfolg für Sie und Ihre Tochter und viele Grüße

      Britta Büchner

  6. wkaspar 6. Dezember 2022 um 11:26 #

    Guten Tag,
    gehört hier nicht ganz hin, aber ich bin auf der Suche Nach Regelungen Wo finde ich entsprechende Regelungen der einzelnen Bundesländer?‘ bin ich jetzt hier gelandet.

    beim Schulamt Münster/NRW wurde ich für Gymnasium nach Arnsberg verwiesen und dort wurde ich zurück zum Schulamt Münster verwiesen.
    Das Gymnasium bietet nur in den unteren Klasse Förderungen an.
    Es ist die Frage der Finanzierung einer Förerung zum Erwerb des Nachteilsausgleiches.
    Wir reden hier um Summen von 2300Euro pro Jahr.
    Dabei handelt es sich ja nicht um Kleinbeträge!
    Wo und wie können wir hier in Münster/NRW gute Informationen / Ansprechpartner bekommen?
    Vielen Dank im Voraus.

  7. Janine Franke 7. Dezember 2022 um 0:09 #

    Sehr geehrte Frau Büchner,

    ich unterrichte an einer Berliner Grundschule Deutsch und habe mehrere Kinder mit LRS in der Klasse. Derzeit bin ich auf der Suche nach etwas „fantasievolleren“ Ideen zum Nachteilsausgleich. Das soll heißen: Ich suche abseits von Arbeitszeitverlängerung, Ersatz schriftlicher durch mündliche Leistungen (sofern möglich), vorlesen der Texte/Aufgaben nach Inspiration und konkreten Hilfs- und Strukturierungsmitteln für meine Schüler*innen.
    Welche Schreib-/Tippprogramme haben sich aus Ihrer Sicht im Schuleinsatz bewährt und sind in Berlin für den Gebrauch in der Schule zugelassen?

    Beste Grüße
    J. Franke

  8. Tanja 7. Dezember 2022 um 11:18 #

    Guten Tag,
    wir wohnen im Bundesland Hessen, wo kann ich denn die aktuellen Regelungen bezüglich Nachteilsausgleich und Notenschutz für Hessen finden? Mein Sohn besucht die 6. Klasse einer Realschule und hat größte Schwierigkeiten mit Englisch. Aufgrund seiner auditiven Wahrnehmungsstörung in Verbindung mit einer LRS sind diese für ihn unüberwindbar. Wir suchen deshalb nach Möglichkeiten. Haben Sie Tips?

    Freundliche Grüße

    T

  9. Verena 22. Dezember 2022 um 15:01 #

    Sehr geehrte Frau Büchner,
    mein Sohn hat eine attestierte LRS. Notenschutz und Nachteilsausgleich sind bereits seit der 5. Klasse mit der Schulleitung schriftlich festgehalten.
    Jetzt ist er in der 6. Klasse und bekam in einer Vokabelex einen Fehlerpunkt weil er ein Wort groß geschrieben hat. Ihre Aussage ist nun, dass das kein Rechtschreibfehler sei, da im Englischen alles klein geschrieben wird.
    Ist das so wirklich richtig?
    Bayern
    Vielen Dank im Voraus
    Verena

    • mm
      Britta Büchner 28. Dezember 2022 um 15:42 #

      Sehr geehrte Verena,
      gerade im Fach Englisch scheint der Ermessensspielraum groß. In Ihrem Fall ist allerdings die Frage, was diese Großschreibung denn anderes als ein Rechtschreibfehler sein sollte? Ein Grammatikfehler? Doch wohl eher nicht …
      Wegen eines einzelnen Fehlerpunktes lohnt es sich sicher nicht, in eine Auseinandersetzung zu gehen. Aber vielleicht ist es doch möglich, diese Bewertung vom Grundsatz her nochmals mit der Lehrkraft zu besprechen.
      Viele Grüße und alles Gute
      Britta Büchner

  10. Katrin Vogt 7. Februar 2023 um 14:58 #

    Hallo, eine Frage… Meine Tochter mit LRS musste vor der Klasse vorlesen und dies wurde mit einer 4 bewertet. Ist es üblich bei LRS das Vorlesen benotet wird, obwohl klar ist dass das Kind das nicht wirklich kann. Wir sind in Bayern. Vielen Dank und liebe Grüße
    Katrin

    • mm
      Britta Büchner 8. Februar 2023 um 18:39 #

      Liebe Katrin Vogt, es kommt darauf an, was mit der Schulpsychologie vereinbart ist. Wenn bei der LRS Schwierigkeiten mit dem Lesen im Vordergrund stehen, ist ein Vorlesen vor der Klasse mit Benotung sicher nicht förderlich. Nehmen Sie doch bitte mit der/dem zuständigen Schulpsychologen/in Kontakt auf, um dann evtl. auch gemeinsam mit der Lehrkraft gute Optionen für Ihre Tochter zu vereinbaren.
      Alles Gute und viele Grüße
      Britta Büchner

  11. Luisa Marr 19. März 2023 um 18:51 #

    Hallo! Seit 2016 gibt es ja eine Neuregelung in Bayern. Ich verstehe nicht so ganz, was sich dadurch geändert hat und mit welchen womöglichen Nachteilen das verbunden ist?
    Können Sie das noch einmal erläutern?

    Viele Grüße
    Luisa Marr

  12. Tina Wehrle 8. Januar 2024 um 19:06 #

    Liebe Frau Büchner,
    zuerst vielen Dank für diese hilfreiche Seite und die vielen Informationen. Ich habe mir die Verordnung und auch die Zusammenfassung der Verordnung durch die KMK in BaWue genau durchgelesen. Die Schule meines Kindes behauptet, dass man nur einen einzigen Nachteilsausgleich gewähren darf. Entweder wird die Rechtschreibung nicht bewertet oder aber das Kind bekommt mehr Bearbeitungszeit (oder eine andere Art der Förderung – aber eben nur eine Art). Beides würde angeblich nicht gehen. In der Verordnung steht das so nicht drin. Lediglich im Bezug auf die Anforderungssenkung (z.B. bei der Rechtschreibung) spricht man von einer einzigen Maßnahme, nicht aber beim Nachteilsausgleich. Wer kann mir dazu verlässliche Auskunft geben? Die Schule verlangt außerdem einen Therapienachweis. Auch das widerspricht den rechtlichen Vorgaben. Ein Arzt und zwei Therapeuten äußerten sich wiederum verwundert über die Auskunft der Schule und dass die Schule so wenig tut. Man blickt wirklich nicht mehr durch. Vielen Dank und alles Gute. Tina Wehrle

    • mm
      Britta Büchner 8. Januar 2024 um 21:07 #

      LIebe Tina Wehrle,
      wie schade, dass die Schule Ihres Kindes offensichtlich nicht vor allem das Wohl und die optimale Förderung der ihr anvertrauten Kinder im Blick hat!
      Wir selbst sitzen ja in Bayern, daher kann ich zu den BW-Vorschriften nicht wirklich etwas sagen. Ich bin mir allerdings sehr sicher, dass Maßnahmen des Nachteilsausgleichs sowie ein Notenschutz parallel gewährt werden können! Mehr Informationen Bitte schauen Sie doch einmal in unsere Praxisdatenbank bei LegaKids (https://www.legakids.net/eltern-lehrer/hilfe-vor-ort/gesamtsuche-praxendatenbank), kontaktieren am besten eine lerntherapeutische Einrichtung in Ihrer Nähe, die evtl. sogar Erfahrung mit der Schule Ihres Kindes hat und vereinbaren eine Beratung. Viel Erfolg und alles Gute! Britta Büchner

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Qualifikation und Fortbildung von Lehrkräften zu Alphabetisierung und Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten (LRS, Legasthenie)